Satzung

Satzung des Vereins für Selbsthilfe, Information und Rat im Umgang mit Smith-Magenis-Syndrom e.V. (Sirius)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet: Verein für Selbsthilfe, Information und Rat im Umgang mit Smith-Magenis-Syndrom (Sirius).
  2. Er hat seinen Sitz in Heidelberg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein fördert das öffentliche Gesundheitswesen und die öffentliche Gesundheitspflege. Zweck des Vereins ist es zudem,

  • a) von Smith-Magenis-Syndrom (SMS) und den damit einhergehenden körperlichen und geistigen Einschränkungen betroffenen Personen und Familien Fragen der Symptom- und Alltagsbewältigung zu beraten, um so die Lebenssituation dieses Personenkreises zu verbessern.
  • b) einen intensiven Erfahrungsaustausch zwischen den Betroffenen Familien zu ermöglichen.
  • c) den Bekanntheitsgrad des Smith-Magenis-Sydroms unter Ärzten, Therapeuten, Pädagogen, Forschern und anderen interessierten Berufsgruppen zu erhöhen.
  • d) die Erforschung des Smith-Magenis-Syndroms im In- und Ausland aktiv zu unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff. Abgabenordnung).
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder und Dritter erfolgt nicht.
  5. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
  6. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  7. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (2.) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und Vertreter von Selbsthilfegruppen (SHG) werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und –ziele zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag auf Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragssteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist grundsätzlich nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzen den unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann der Austritt eines Mitgliedes auch mit sofortiger Wirkung erfolgen.
  4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzung der Satzung nicht mehr erfüllt, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt. Der Vorstandsbeschluss hat dann sofortige Wirkung.
  5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 5 Organe des Vereins.

Die Organe des Vereins sind

  • a) die Mitgliederversammlung und
  • b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte von Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte TOP zu entnehmen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Zu Beginn der Versammlung ist ein Protokollführer zu wählen, der dann das Versammlungsprotokoll zusammen mit dem ersten Vorsitzenden zu unterschreiben hat.
  5. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von Ziffer 5 eine Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen der erschienen Vereinsmitgliedern erforderlich.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Berufung von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsführers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
  5. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
  6. Es sind insbesondere die Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder vom Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem / der
    • 1. Vorsitzende/n
    • 2. Vorsitzende/n
    • Schriftführer/in
    • Kassenwart/in
      Zur Unterstützung der Aufgaben des Vorstandes können Beisitzer gewählt werden. Sie nehmen an den Vorstandssitzungen teil. Sie haben bei Abstimmungen innerhalb der Vorstandsschaft kein Stimmrecht. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  4. Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Erfasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder telefonisch erklären. Schriftlich oder telefonisch gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich nieder zulegen und von allen am Beschluss beteiligten Vorstandsmitgliedern im Nachhinein zu unterzeichnen.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten Vorsitzenden vertreten. Dieser ist Vorstand im Sinne des § 25 II BGB.
  6. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
  7. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht wie auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teil zu nehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
  8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 9 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 10 Vereinsfinanzierung

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
    • Entgelte für Tätigkeiten im Bereich der Unterweisung interessierter Personenkreise (z.B. im Rahmen von Vorträgen, die sich an Ärzte, Therapeuten, Pädagogen usw. richten).
    • Zuschüsse des Landes, Kommunen und andere öffentliche Stellen.
    • Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung fest gelegt wird.
    • Spenden
    • Zuwendungen Dritter z.B. Verein Wohlfahrtspflege
  2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Feststellung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Leona-Verein für Eltern chromosomalgeschädigter Kinder e.V. (eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund unter der Nr.: 4767), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Heilbronn, den 26.11.2013
Änderung 20.05.2017
Änderung 20.09.2019
Letzte Änderung 25.09.2021

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